Verletztengeld bei Arbeitsunfall — was die BG zahlt
Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückgeht, springt die Berufsgenossenschaft ein — mit höheren Leistungen als die Krankenkasse.
Datenquelle: Sozialgesetzbuch V (insbesondere §§ 44–51 SGB V), Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EntgFG), Sozialgesetzbuch III (§ 145 SGB III, Nahtlosigkeit) sowie Einkommensteuergesetz (§ 32b EStG, Progressionsvorbehalt). Konstanten 2026: Höchstbetrag 135,63 €/Tag, BBG GKV 5.812,50 €/Monat. Reform Kinderkrankengeld bis 31.12.2026 verlängert. Zuletzt geprüft: . Verbindlich ist der Bescheid deiner Krankenkasse.
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Verletztengeld vs. Krankengeld
- Höhe: 80 % des Bruttos (statt 70 % beim Krankengeld), gedeckelt auf 100 % Netto
- Dauer: bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und gibt es keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, endet es spätestens nach 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 SGB VII)
- Zahler: Berufsgenossenschaft (BG), nicht die Krankenkasse
- Rechtsgrundlage: §§ 45–50 SGB VII
Wie wird Verletztengeld berechnet?
Verletztengeld = 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts, höchstens das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 SGB VII). So rechnest du es selbst nach:
- Regelentgelt pro Tag: regelmäßiges Brutto vor dem Unfall geteilt durch 30, wie beim Krankengeld. Berücksichtigt wird höchstens der 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes. Der liegt gesetzlich beim Zweifachen der Bezugsgröße, die Satzung der BG kann ihn höher festlegen (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
- 80 % davon ergeben das Brutto-Verletztengeld pro Tag.
- Netto-Grenze: Das Ergebnis darf das tägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Beim Krankengeld liegt die Grenze dagegen bei 90 % des Nettos und der Satz bei 70 % des Bruttos.
Die genaue Höhe setzt die BG im Bescheid fest. Unser Hauptrechner berechnet das Krankengeld der Krankenkasse, nicht das Verletztengeld.
Wann gilt das?
Voraussetzung ist die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch die zuständige BG. Anzeige des Arbeitsunfalls erfolgt durch den Arbeitgeber; bei Berufskrankheits-Verdacht meldet der behandelnde Arzt. Wichtig: Auch der Wegeunfall (Hin- oder Rückweg zur Arbeit) zählt als Arbeitsunfall.