Cluster C · Übergänge
Krankengeld → ALG I: Nahtlosigkeitsregelung verstehen
§ 145 SGB III erlaubt es, ALG I auch dann zu beziehen, wenn man dem Arbeitsmarkt formal noch nicht zur Verfügung steht — vorausgesetzt, die Krankheit dauert weniger als 6 Monate fort. Damit endet die Krankengeld-Lücke.
Datenquelle: Sozialgesetzbuch V (insbesondere §§ 44–51 SGB V), Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EntgFG), Sozialgesetzbuch III (§ 145 SGB III, Nahtlosigkeit) sowie Einkommensteuergesetz (§ 32b EStG, Progressionsvorbehalt). Konstanten 2026: Höchstbetrag 135,63 €/Tag, BBG GKV 5.812,50 €/Monat. Reform Kinderkrankengeld bis 31.12.2026 verlängert. Stand: April 2026. Verbindlich ist der Bescheid deiner Krankenkasse.
Wir sind affiliate-frei.
Wir empfehlen keine Krankenkassen-Wechsel und keine Krankentagegeld-Versicherungen. Du bekommst hier ehrliche Information ohne Lead-Gen. Wenn du Beratung brauchst: Verbraucherzentrale, unabhängiger Versicherungsberater oder kostenlose Sozialberatung bei VdK / SoVD.
Information, keine Rechtsberatung
Inhalte und Berechnungen auf dieser Seite sind keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des § 5 RDG. Verbindlich ist immer der Bescheid deiner Krankenkasse. Bei Streitfällen oder individueller Beratung helfen kostenfrei die Sozialverbände VdK / SoVD oder ein Fachanwalt für Sozial- bzw. Arbeitsrecht. Mehr Details →
Die Nahtlosigkeitsregelung verhindert, dass jemand nach Aussteuerung ohne Einkommen dasteht, nur weil die Krankheit zu lang gedauert hat. So funktioniert sie:
- Voraussetzung: Anwartschaftszeit für ALG I erfüllt (mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig in den letzten 30 Monaten).
- Meldung: Arbeitslosmeldung spätestens am Tag nach Ende des Krankengeld-Bezugs — besser 3 Monate vorher.
- Wartezeit: Keine — ALG I beginnt nahtlos.
- Höhe: 60 % des bisherigen Nettos (67 % mit Kind), berechnet aus dem letzten regulär versicherten Bruttogehalt — nicht aus dem Krankengeld.
Wenn die Krankheit länger als 6 Monate dauert
Bei voraussichtlich länger als 6 Monaten andauernder Erkrankung prüft die Agentur für Arbeit, ob Erwerbsminderung im Sinne der DRV vorliegt. Dann ist die EM-Rente der richtige Weg, nicht ALG I.